Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32h

§ 32h – Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für die übernehmenden Finanzbehörden. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden.

Kurz erklärt

  • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Finanzbehörden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch für diese Aufsicht.
  • Finanzbehörden müssen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen, wenn sie automatisierte Verfahren zur Datenverarbeitung entwickeln.
  • Wenn Verfahren von anderen Finanzbehörden übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für diese.
  • Landesgesetze können festlegen, dass der Bundesbeauftragte auch für die Aufsicht über landesrechtliche oder kommunale Steuergesetze zuständig ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.